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<title>D. jur. Horst Siegfried Werner</title>
<link>http://drhorstsiegfriedwerner.blogg.de/</link>
<description>Dr. Horst Siegfried Werner, Göttingen mit seinen Tätigkeiten, Erfolgen und Erfahrungen zur Kapitalbeschaffung und zu beteiligungsorientierten Finanzierungen für mittelständische Unternehmen und Familienunternehmen sowie Industrieunternehmen.</description>
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<lastBuildDate>Mon, 14 May 2012 17:28:04 +0200</lastBuildDate>
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<title>Dr. Horst S. Werner zu Firmenkrediten oder Beteiligungskapital als Alternative oder als Finanzierungs-Ergänzung</title>
<link>http://drhorstsiegfriedwerner.blogg.de/eintrag.php?id=103</link>
<description><![CDATA[<br />
<br />
 <br />Dr. Horst S. Werner rät zur Mischfinanzierung von Firmenkrediten und Beteiligungsfinanzierung ( <a href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de">www.finanzierung-ohne-bank.de</a> ). Neben Kredite für Firmen sollte privates Beteiligungskapital im Rahmen der Unternehmensfinanzierung eingesetzt werden, welches nicht Kredit orientiert, sondern kapitalmarktorientiert ist. Dr. jur. Horst S. Werner Göttingen sieht einen Finanzierungs-Mix aus Bankkrediten und Eigenkapital von Privatinvestoren ohne Stimmrechte als beste Unternehmensfinanzierung, da auf diese Weise beim Verzinsungsaufwand des Kapitals ein cost-leverage-Effekt erzielt und die Bilanzstruktur in ihrer Streubreite verbessert wird. Auf diese Weise können keine Kredit-Abhängigkeiten oder Abhängigkeiten von der Hausbank entstehen.<br /><br /> Auch mittelständische Unternehmen können und sollten alle Finanzierungs-Instrumente zur größeren Unabhängigkeit nutzen: Anleihekapital mit fester Verzinsung, stilles Beteiligungskapital, Genussrechtskapital, Leasingkapital, Factoring zur Forderungsverkürzung, Schuldschein-Darlehen, Nachrangdarelhen, partiarische Darlehen, Bankkredite etc. Der Bilanzfachmann Dr. Horst S. Werner berät Sie gern kostenlos und unverbindlich über die interessengerechten, zu Ihrem Unternehmen passenden Finanzierungswege und über alle Finanzierungsstrategien nach entsprechenden Anfragen unter <a href="mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de">dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de</a> .      <br />
 <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Mon, 14 May 2012 17:28:04 +0200</pubDate>
<dc:creator>HorstWerner</dc:creator>
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<title>Die Kapitalausstattung mit Dr. Horst S. Werner für mittelständische Betriebe verbessern</title>
<link>http://drhorstsiegfriedwerner.blogg.de/eintrag.php?id=102</link>
<description><![CDATA[<p><br />
<br />
<br />Die Kapitalausstattung kann mit Dr. Horst Siegfried Werner in mittelständischen Betrieben verbessert werden über stimmrechtsloses Eigenkapital verbreitert werden. Einflussloses Beteiligungskapital und alternative Finanzierungen für Unternehmen ohne Bankkredit ( <a href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de">www.finanzierung-ohne-bank.de</a> ) helfen die stockende Kreditvergabepraxis der Banken zu überwinden. Die Dr. Werner Financial Service AG bietet die bankenunabhängige Unternehmensfinanzierung mit Beteiligungskapital ohne Sicherheiten und ohne Bürgschaften: Mezzanine-Finanzierungen und Eigenkapitalakquisition zur Steigerung von Umsatz und Ertrag. Kapital zur Erhöhung der Liquidität, der Bonität bzw. beim Corporate Finance setzt die Dr. Werner Financial Service AG mit ihrer über 31-jährigen Erfahrung um: Wege zu Finanzierungen ohne Hausbank, spezielle Finanzierungsberatungen und Kapitalbeschaffungs-Konzeptionen : </p><p>- Finanzierungen und Nachrangdarlehen für den Mittelstand ohne Banken <br />- Mezzanine-Kapital als stimmrechtsloses Beteiligungskapital<br />- Genussrechte/-scheine und Genussrechtskapital / Wandelgenussscheine <br />- Stilles Beteiligungskapital / Stilles Gesellschaftskapital <br />- Aktien-Kapital - Prospektierung und Platzierung gemäß BaFin-Genehmigung <br />- Fondskapital und Projektfinanzierungen <br />- Schuldverschreibungen als Anleihe-Kapital und Wandelanleihen <br />- Schuldscheindarlehen u. partiarische Darlehen <br />- Private Equity /Mezzaninefonds-Kapital <br />- Finanzierung der Unternehmensnachfolge und Finanzierung des Nachfolge-Verkaufs <br />- Fördermittel /Bilanzoptimierung / Wertschöpfung durch Sacheinlage <br />- Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital/ Debt-Equity-Swap <br />- Umschuldungen ohne Bank <br />- Small-Capital-Finanzierungen bis ca. € 3 Mio. ( kleine Kapitalbeschaffung ) ohne BaFin <br />- Bilanzoptimierung zur Bonitäts-/ Ratingverbesserung <br />- ausserbörsliche Kapitalmarktemission <br />- Geld ohne Kredit und ohne SCHUFA <br />- gewerbliche Finanzierungen <br />- Wachstumsfinanzierungen und Investitionsfinanzierungen<br />- Gründungsfinanzierungen für Start-up-Unternehmen und Ausgründungen<br />- Kapital ohne Bank <br />- Finanzierungen für Gründer </p><p>Die Finanzierungsberatung von Dr. Horst Siegfried Werner ohne Vorkosten gilt insbesondere für Finanzierungen ohne Kredit für Mittelstandsunternehmen und Familienunternehmen sowie für Existenzgründer. Unter bestimmten Konstellationen bieten wir Finanzierungen über eine Vorratsgesellschaft als weiteres Unternehmen zur Ausgliederung ( Spin-off ), als Finanzierungsgesellschaft ( z.B. als Finanzholding ), als Fondsgesellschaft oder als zweites Standbein an. Unsere Finanzjuristen beraten Sie gern über Ihre Unternehmens- und Finanzstruktur ( Anfragen unter <a href="mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de">dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de</a> ) - besonders wichtig gerade in Zeiten der Finanzmarktkrise.</p> <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Thu, 10 May 2012 09:45:01 +0200</pubDate>
<dc:creator>HorstWerner</dc:creator>
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<title>Alternative Unternehmensfinanzierungen mit der Dr. Werner Financial Service AG für mittelständische Unternehmen</title>
<link>http://drhorstsiegfriedwerner.blogg.de/eintrag.php?id=101</link>
<description><![CDATA[<br />
<br />
Die Dr. Werner Financial Service AG ( <a href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de">www.finanzierung-ohne-bank.de</a> ) bietet mit dem Finanzierungsexperten Dr. jur. Horst S. Werner alternative Finanzierungen mit Risikokapital ausserhalb des Bankenbereichs ohne Sicherheiten und ohne Bürgschaften: Kapitalbeschaffung von Mezzanine-Kapital, Eigenkapitalfinanzierungen für Unternehmen und Gewerbebetriebe, Mittelstandsfinanzierungen mit stillem Beteiligungskapital als Risikokapital von privaten Kapitalgebern. Kostenfreie Beratung nach Terminabstimmung. Vorab können Unternehmer unsere kostenlose Info-Broschüre zur &quot;Alternative Unternehmensfinanzierung und bankenunabhängige Kapitalversorgung&quot; anfordern. <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Mon, 07 May 2012 17:38:51 +0200</pubDate>
<dc:creator>HorstWerner</dc:creator>
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<title>Die Pfandleihe bzw. der Pfandkredit von Dr. Horst Siegfried Werner als KWG-erlaubnisfreies Kreditgeschäft mit der Bereichsausnahme geschildert</title>
<link>http://drhorstsiegfriedwerner.blogg.de/eintrag.php?id=100</link>
<description><![CDATA[<br />
<br />
<br />
<br />
<p><span style="font-family: ;"><span style="line-height: 115%; font-family: ;">&nbsp;</span></span></p><p class="MsoNormal" style="margin: 0cm -7.1pt 10pt 0cm; line-height: normal; mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto;"><span style="font-family: "Arial","sans-serif"; font-size: 10pt; mso-fareast-font-family: "Times New Roman"; mso-fareast-language: DE;">Die Pfandleihe bzw. Pfandkredite sind unter bestimmten Voraussetzungen,<br />
erläutert Dr. Horst Siegfried Werner, nicht dem Kreditwesengesetz unterfallende<br />
Kreditgeschäfte, für die es bei Erfüllung der Bereichsausnahmen keiner<br />
Genehmigung nach den §§ 1, 32 KWG bedarf. Für die Unterscheidung zwischen dem<br />
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG erlaubnisfreiem Pfandkredit und erlaubnispflichtigem<br />
Kreditgeschäft kommt es darauf an, dass gegen Kreditgewährung ein Pfand an<br />
einer beweglichen Sache im Sinne von §§ 1204 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit<br />
unmittelbarer Besitzeinräumung gewährt wird ( sogen. Faustpfand ). Ein<br />
Faustpfand ist ein mobiler Gegenstand mit einem Vermögenswert, der in die<br />
unmittelbare Verfügungsgewalt des Pfandleihers als Gläubiger übergeben werden<br />
muss und diesem dazu dient, die Forderungen gegen seinen Schuldner für den Fall<br />
seiner Zahlungsunfähigkeit zu besichern und den in seinem Besitz befindlichen<br />
Gegenstand zu verwerten. Vergibt der Pfandleiher daneben auch anderweitig (z.B.<br />
Grundpfandsicherheiten, Sicherheitsübereignung, Trustkonstruktion, Anwartschaften)<br />
oder überhaupt nicht besicherte Darlehen, wäre er BaFin-erlaubnispflichtiges Kreditinstitut.<br />
<br /><br />
<br /><br />
Das Pfandleihinstitut darf sich auch andere Sicherheiten nicht bestellen<br />
lassen; anderenfalls würde es wieder zum Kreditinstitut. Der § 2 Abs. 3 KWG schränkt<br />
die Bereichsausnahme der Pfandleihe insoweit funktionell wieder ein, dass das<br />
betriebene Kreditgeschäft zu den dem Pfandleihgewerbe eigentümlichen Geschäften<br />
gehören muss. Nicht jedes faustpfandbesicherte Darlehen ist also von der<br />
Bereichsausnahme gedeckt.<br /><br />
<br /><br />
Die Darlehen müssen eine Ursprungslaufzeit von mindestens drei Monaten (§ 5<br />
Abs. 1 Satz 2 PfandlV) haben und der Pfandleiher darf sich vertragsgemäß<br />
frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus<br />
dem Pfand befriedigen, es sei denn, dass der Verpfänder nach Eintritt der<br />
Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt (§ 9 Abs. 1 PfandlV); der<br />
Verpfänder soll eine &quot;faire&quot; </span><span lang="FR" style="font-family: "Arial","sans-serif"; font-size: 10pt; mso-ansi-language: FR; mso-fareast-font-family: "Times New Roman"; mso-fareast-language: DE;">Chance </span><span style="font-family: "Arial","sans-serif"; font-size: 10pt; mso-fareast-font-family: "Times New Roman"; mso-fareast-language: DE;">haben, das Pfand wieder auszulösen.<br /><br />
<br /><br />
Weiter darf der Pfandleiher den Pfandgegenstand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder<br />
vereinbart, sich wegen der Rückzahlung der Forderung, Zinsen, Kosten und<br />
sonstigen Vergütungen nur aus dem Faustpfand zu befriedigen (vgl. <span style="mso-spacerun: yes;">&nbsp;</span>§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV). Das Risiko<br />
des Pfandleihers besteht darin, dass er sich aus dem Pfandgegenstand nicht<br />
hinreichend befriedigen kann und weitergehende Ansprüche gegen den Verpfänder<br />
nicht bestehen bzw. untergehen. Die Einschränkung auf den Faustpfand folgt aus<br />
dem Schutzgedanken für den Leihgeber: der Schuldner soll nur das riskieren, was<br />
er zum Pfand gibt und damit offenbar in der Not entbehren kann. Der Schuldnerr<br />
soll nicht, wenn sich seine finanzielle Situation nicht zeitig bessert, auch<br />
noch mit weitergehenden forderungen oder gerichtlichen Zwangsmassnahmen<br />
behelligt werden. Der Darlehensnehmer hat das Wahlrecht, nicht die Pflicht, das<br />
Pfand nach Ablauf des Darlehensvertrages wieder auszulösen. Die<br />
Pfandleiherverordnung hält eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich fest<br />
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV). Entsprechend sind auch die Verträge der<br />
durch die Gewerbeaufsichtsämter der Länder zugelassenen Pfandleihinstitute<br />
gestaltet.<br style="mso-special-character: line-break;" /><br />
</span></p><br />
<br />
<br />
<br />
<br />
 <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Thu, 03 May 2012 09:38:46 +0200</pubDate>
<dc:creator>HorstWerner</dc:creator>
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<title>Finanzierungsberatung von Dr. Horst Siegfried Werner für mittelständische Unternehmer über alle Aspekte der Unternehmensfinanzierung</title>
<link>http://drhorstsiegfriedwerner.blogg.de/eintrag.php?id=99</link>
<description><![CDATA[<br />
<br />
Wenn Unternehmer sich vor einer ersten Finanzierungsberatung von Dr. Horst Siegfried Werner  kompetent über die bankenunabhängige Finanzierungswege informieren wollen, bietet die    Dr. Werner Financial Service AG ( <a href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de/" _mce_href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de">www.finanzierung-ohne-bank.de</a> ) vorab die kostenfreie Übersendung von ausführlichen Ratgeberbroschüren über    die BaFin-freie Kapitalbeschaffung, über die kapitalmarktgerechte Verkaufsprospekt-Erstellung, über Vertrieb und Platzierung, über die Finanzkommunikation zur Anwerbung von Anlegern und    Investoren bis hin zur Prospekthaftung mit wertvollen und umfassenden Fachinformationen zu allen Bereichen des Private Placements von stimmrechtslosen Finanzinstrumenten bis hin zu den offenen    Beteiligungsformen. Finanzierungs-Vorbereitungsunterlagen lassen Unternehmer von einer Finanzierungsberatung einen größeren Gewinn erzielen.<br /><br />    Der bankenunabhängigen Finanzierungsvorbereitung dient auch unser ganztägiges Finanzierungs-Seminar ( nächster Seminar-Termin am 14. Juni 2012 in Göttingen ), das von erfahrenen    Finanzierungsberatern und Kapitalmarktexperten veranstaltet wird. Dr. Horst Siegfried Werner lädt Unternehmer, Unternehmensberater, Finanzdienstleister und Investment-Banker zur Teilnahme ein,    die einen ersten Einblick in die Möglichkeiten der außerbörslichen Unternehmensfinanzierung über ein Private Placement und die Strukturen des Beteiligungs- und Kapitalmarktes bekommen    möchten.<br /><br />    Wenn Unternehmer vor der Entscheidung für eine außerbörsliche Unternehmensfinanzierung stehen oder Interessenten die Dr. Werner Financial Service AG näher kennen lernen wollen, schicken wir Ihnen    gerne kostenlos detaillierte Informationsunterlagen zur beteiligungsorientierten Finanzierung ohne Banken zu. Von der festverzinslichen Anleihe bzw. Schuldverschreibung über die    Hypotheken-Anleihe, das BaFin-freie Nachrangdarlehen von Privat, das stimmrechtslose Beteiligungskapital bis hin zum Aktien-Prospekt und zum Fondskapital sowie zur    Mezzaninefinanzierung als bilanzrechtliches Eigenkapital gemäß IDW-Gutachten bieten wir Ihnen eine Palette von alternativen Finanzierungsmodellen. Die Kapitalbeschaffung über    innovative Finanzierungswege ist insbesondere zu Zeiten der weltweiten Finanzkrise und der Kreditklemme eine &quot;Pflicht&quot; für jeden verantwortungsbewußten Unternehmer, der sich über die    Beteiligungsexperten der <strong>Dr. Werner Financial Service AG</strong> kostenfrei informieren kann.<br /><br />    Gerne laden wir Unternehmer zu einem ersten kostenfreien und unverbindlichen Finanzierungsgespräch in unser Finanzdienstleistungszentrum ein, damit Unternehmer eine solide Grundlage erhalten, auf    der Sie Ihre Entscheidung für eine Eigenkapitalfinanzierung im Wege des Private Placement treffen können. Nehmen Sie noch heute mit Dr. Horst Siegfried Werner Kontakt unter <a href="mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de" _mce_href="mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de">dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de</a> <br />
 <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Wed, 02 May 2012 07:18:36 +0200</pubDate>
<dc:creator>HorstWerner</dc:creator>
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<title>Eigenkapitalfinanzierung und Kreditwürdigkeit von Dr. Horst Siegfried Werner zum Vorteil der Kapitalversorgung erläutert </title>
<link>http://drhorstsiegfriedwerner.blogg.de/eintrag.php?id=98</link>
<description><![CDATA[<br />
<br />
<p>Die Eigenkapital-Finanzierung ( <a title="www.finanzierung-ohne-bank.de" href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de/">www.finanzierung-ohne-bank.de</a> ) sorgt nach Dr. Horst Siegfried Werner für den Kreditzugang bzw. die Kreditwürdigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Gewerbebetrieben. Bei guter Eigenkapitalversorgung kommt es nicht bei ersten Verlusten zu einem Unternehmenszusammenbruch. Je höher die Eigenkapitalquote, desto geringer ist die Gefahr von Liquiditätsproblemen, die schon bei kleineren Forderungsausfällen oder Auftragsrückgängen entstehen können. Solche Schieflagen der Liquidität oder der Verschuldung können sich bei Sonderausgaben, bei rückläufigen Erträgen, bei der Entwicklung neuer Produkte oder bei Haftungsauseinandersetzungen ergeben. Je mehr Eigenkapital ein Unternehmen zur Verfügung hat und je höher der Eigenkapitalanteil an der Bilanzsumme ist, desto größer ist der Insolvenzschutz und die Unabhängigkeit von Banken.<br /><br />Die Eigenkapitalquote der Unternehmen muss nach Basel III mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme betragen, um die Kreditzusage von Banken zu erhalten. Weniger als die genannte Eigenkapitalquote führen zur Finanzierungsunfähigkeit. Auch derjenige, der Subventionen, verlorene Zuschüsse oder z.B. andere KfW-Finanzhilfen in Anspruch nehmen will, muss Eigenkapital in entsprechendem Umfang nachweisen. Das Eigenkapital kann von den Gesellschaftern bzw. Unternehmenseigentümern selbst stammen oder von dritter Seite dem Unternehmen zugeführt werden. Soweit das Kapital von (dritten) Investoren oder privaten Kapitalgebern haftenden Charakter hat, wird es bilanzrechtlich als „Eigenkapital“ des Unternehmens gewertet. Eigenkapital heißt also nicht, dass das Kapital im Eigentum der Gesellschafter steht, sondern nur, dass das Kapital – von wem auch immer stammend – vorrangig haftenden Charakter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft hat. Auch andere Kapitalformen als das Stammkapital oder Grundkapital können bilanzrechtlich „Eigenkapital“ bedeuten. Stimmrechtsloses Eigenkapital von privaten Kapitalgebern oder Investoren können bei richtiger Beteiligungsvertrags-Gestaltung zum bilanzrechtlichen Eigenkapital gehören.<br /><br />Bei der Auswahl von alternativen Finanzierungsformen ( Risikokapital, stimmrechtsloses Kapital ohne Eigentümerrechte, Venture Capital, Private Equity etc. ) für die gewerbliche Eigenkapital-Aufstockung bzw. Kapitalerhöhung ist schließlich zu beachten, dass beabsichtigte Weichenstellungen im Untenrehmen nicht beeinträchtigt werden. So sollten Umwandlungspläne in andere Rechtsformen, künftige Nachfolgeregelungen (z.B. im Rahmen MBI oder MBO) und andere Maßnahmen wie eine Unternehmensteilung, eine Fusion oder sogar ein möglicherweise für einen späteren Zeitpunkt geplanter Börsengang bereits im Vorfeld berücksichtigt werden.<br /><br />Unternehmer müssen die Bedeutung und Funktion des Eigenkapitals im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtfinanzierung sowie die Bedingungen, Möglichkeiten und Voraussetzungen bewährter Instrumente der Eigenkapitalstärkung erkennen. Das ausgewiesene Eigenkapital, die darauf beruhende Bonität und das Rating bei den Banken für weitere Kreditfinanzierungen stehen in einem unauflösbaren Zusammenhang und bestimmen die zukünftige Investitionsfähigkeit eines Unternehmens. Das Ergebnis daraus bestimmt die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens und seine Marktstellung.<br /><br />Neben der offenen Beteiligungsfinanzierung über Vollgesellschaftsanteile handelt es sich bei stimmrechtslosem Beteiligungskapital um die für den Mittelstand besonders interessante Mezzanine-Finanzierung über Genussrechtskapital, stille Beteiligungskapital und Nachrang-Anleihekapital ohne Einflussnahme der Investoren ( <a title="http://www.emissionsmarktplatz.de" href="http://www.emissionsmarktplatz.de/">http://www.emissionsmarktplatz.de</a>  ). Eine Verwässerung des stimmberechtigten Kapitals der Eigentümer findet nicht statt. Darüber hinaus kommen praxiserprobte Instrumente der Bilanzstruktur-Optimierung zur Erhöhung der Eigenkapitalquote und eigenkapitalschonende Finanzierungsformen wie das Leasing und Factoring in Betracht. <br /><br />Daneben sind konkrete Wege der Eigenkapitalbeschaffung über die Beteiligungsmärkte mit BaFin-freien Privatplatzierungen oder mit BaFin-genehmigten Verkaufsprospekten bzw. Wertpapierprospekten zur Eigenkapitalbeschaffung vorhanden. Jedes Unternehmen hat also viele Wege, um das Eigenkapital für das Unternehmen zu erhöhen und die Eigenkapitalquote zu verbessern ( siehe dazu das umfassende Buch von Dr. Horst Siegfried Werner, „Eigenkapitalfinanzierung“, Bank-Verlag Medien Köln, 220 Seiten ).</p><br />
<br />
<br />
 <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 10:59:19 +0200</pubDate>
<dc:creator>HorstWerner</dc:creator>
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</item>
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<title>Dr. Horst Siegfried Werner zur BaFin-Zulassung und BaFin-Beratung über BaFin-Erlaubnispflichtige Tatbestände am Kapitalmarkt </title>
<link>http://drhorstsiegfriedwerner.blogg.de/eintrag.php?id=97</link>
<description><![CDATA[<p itxtharvested="0" itxtnodeid="209"><br />Dr. Horst Siegfried Werner stellt eine Reihe BaFin-erlaubnispflichtiger Finanzdienstleistungen ( <a href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de">www.finanzierung-ohne-bank.de</a> ) für Tätigkeiten am Kapitalmarkt dar. So erfordern die Ausgabe kapitalmarktorientierter Finanzinstrumente oder die Vermittlung derselben am Kapitalmarkt unstreitig besondere Sachkunde. Wer mit Wertpapieren gewerblich handeln oder Finanzinstrumente vermitteln oder für andere verwalten möchte, benötigt deshalb dazu eine besondere gewerbliche Erlaubnis von der zuständigen Kapitalmarkt- und Bankenaufsichtaufsicht. <br /><br />Die Erlaubnis- und Zulassungsregeln sind in den kapitalmarkt- und bankrechtlichen Gesetzesvorschriften festgeschrieben. Sowohl Emissions-Unternehmen, als auch Finanzdienstleistungs-Vermittler müssen u.a. die Vorschriften des Kreditwesengesetzes ( KWG ) und des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) einhalten. Sollen Wertpapiere wie Aktien, Genussscheine, Schuldverschreibungen (Anleihen / Rentenpapier / Zinspapiere), Wandel- und Optionspapiere oder auch Investmentanteilscheine öffentlich angeboten werden, stellen sowohl die Ausgabe als auch die Vermittlung derartiger Anteile eine grundsätzlich von der Kapitalmarktaufsicht BaFin ( Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Sitz in Bonn und Frankfurt/Main ) erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar. Die Emissions-Unternehmen besitzen dabei für die Platzierung eigener Finanzinstrumente das sogen. Emittenten-Privileg und bedürfen lediglich einer Kapitalmarktprospekt-Gestattung bzw. Billigung von Wertpapierprospekten. Der Verkauf und die Vermittlung der Anteile des eigenen Unternehmens ist erlaubnisfrei. Ein Dritter jedoch, der Finanzinstrumente als Wertpapiere von anderen Unternehmen vermitteln möchte, benötitgt eine Erlaubnis nach - 32 des Kreditwesengesetzes (KWG ). Soweit ein Finanzdienstleister als Vermittler von Wertpapieren keine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt und auch kein Ausnahmetatbestand greift, ist für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( kurz BaFin genannt ) der (Straf-)Tatbestand der unerlaubten Finanzdienstleistungen erfüllt. Erlangt die BaFin Kenntnis von Umständen, die durch einen solchen Sachverhalt erfüllt sein könnten, wird sie umgehend eine Untersagungsverfügung erlassen und von den Beteiligten umfangreiche Auskünfte verlangen. Sodann wird die BaFin Art und den Umfang der getätigten Geschäfte untersuchen. Sofern also KWG-erlaubnispflichtige Geschäfte gewerblich getätigt werden sollen, bedarf die Aufnahme dieser Geschäfte der vorherigen Genehmigung durch die BaFin als Zulassungs- bzw. Genehmigungsbehörde. <br /><br />Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes richten sich nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die Tätigkeiten werden zwischen Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen differenziert.<br /><br />Zu den erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen zählen u.a. die:<br /><br />(a) Anlagevermittlung, also die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen von Anlegern, die sich auf die Anschaffung von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Rechnungseinheiten und Derivaten (Finanzinstrumente im Sinne des KWG) beziehen;<br itxtnodeid="221" />(b) Die Abschlussvermittlung, also die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen und für fremde Rechnung;<br itxtnodeid="220" />(c) der sogen. Eigenhandel: Das ist der An- und Verkauf von Wertpapieren sowie der Handel mit Finanzinstrumenten im Auftrag eines Dritten als Eigenhändler. In diesen Fällen steht das Finanzdienstleistungsinstitut seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer und Verkäufer gegenüber;<br itxtnodeid="219" />(d) Die sogen. Finanzportfolioverwaltung, also die Verwaltung von Vermögen Dritter, das in Finanzinstrumenten angelegt ist, mit eigenem Entscheidungsspielraum. Unternehmen gelten z.B. jedoch dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und sind genehmigungsfrei, wenn sie die Anlage- oder Abschlussvermittlung ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz im Inland ausüben, ohne andere Finanzdienstleistungen zu erbringen ( sogen. Haftungsdach).<br /><br />Zu den erlaubnispflichtigen Bankgeschäften zählen u.a. das:<br itxtnodeid="227" />(a) das Finanzkommissionsgeschäft, also die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (sog. verdeckte Stellvertretung);<br itxtnodeid="226" />(b) Das Depotgeschäft, also die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für Anleger;<br itxtnodeid="225" />(c) Das Investmentgeschäft, also die Anschaffung von Geldern durch die Ausgabe von Investmentanteilen, die im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt werden;<br itxtnodeid="224" />(d) Das Emissionsgeschäft, also die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien;<br itxtnodeid="223" />(e) Das Kreditgeschäft, also die Gewährung von (Bank-)darlehen und Akzeptkrediten; Ausnahmen bei den Bankgeschäften gibt es unter anderem für die Unternehmen, die Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen ausschließlich im Rahmen von Konzernunternehmen ( siehe § 18 AktG ) oder ihren Tochter- und Schwesterunternehmen erbringen. Eine erforderliche Erlaubniserteilung ist an zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Nachfolgend werden kurz die wichtigsten Aspekte der zwingenden Vorraussetzungen für die Erlaubniserteilung dargestellt. Zunächst kommt den Anforderungen an den bzw. die Geschäftsleiter große Bedeutung zu. Im Rahmen von erlaubnispflichtigen Bankgeschäften sind nach dem Vier-Augen-Prinzip ausnahmslos zwei Geschäftsführer erforderlich. Diese dürfen nicht leidglich ehrenamtlich tätig sein, sondern müssen die operative Geschäftstätigkeit tatsächlich ausüben. Zudem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben können, wie z.B. begangene Vermögensdelikte (Betrug und Untreue) sowie Verstöße gegen gesetzliche Ordnungsvorschriften für den Betrieb eines Unternehmens. <br /><br />Die Anforderungen an die fachliche Eignung und die Anzahl der Geschäftsleiter richtet sich dabei nach der Art der beabsichtigten Geschäfte. Die fachliche Eignung kann in der Regel dadurch nachgewiesen werden, dass die Geschäftsleiter mindestens drei Jahre Erfahrungen in leitender Tätigkeit in den beabsichtigten Geschäften haben und mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben vertraut sind. <br /><br />Werden eine bzw. mehrere der vorgenannten oder andere BaFin-erlaubnispflichtige Geschäfte erbracht, ist bei den Vorbereitungen für die Stellung des Erlaubnisantrages weiterhin zu klären, welche finanziellen Mittel für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind. Die Mindestkapitalausstattung beträgt dabei Euro 50.000,- (z.B. als Finanzdienstleistungsinstitut). Gegebenenfalls ist ein Nachweis über das Bestehen einer Vermögenshaftpflichtversicherung mit einer entsprechenden Deckungssumme zu erbringen. Je nach Umfang der beantragten Erlaubnis kann die Mindestkapitalausstattung bis zu Euro 730.000,- (z.B. Wertpapierhandelsbank) bzw. bei Vollbanken weit über Euro 5.000.000,- betragen. Daneben hat die BaFin gesonderte Anforderungen an das Kapital bei Banken-Spezialinstituten sowie bei Kapitalanlagegesellschaften als Richtlinien erlassen, die ein entsprechend hohes Anfangskapital vorsehen:<br /><br />(a) Euro 50.000,- bei Unternehmen, die beabsichtigen, die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung zu betreiben und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.<br itxtnodeid="232" />(b) Euro 125.000,- bei Unternehmen, welche die Anlagevermittlung und Abschlussvermittlung sowie die Finanzportfolioverwaltung betreiben wollen und die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.<br itxtnodeid="231" />(c) Euro 730.000,- bei Finanzdienstleistungsinstituten, die den Eigenhandel für andere betreiben sowie bei Anlage- oder Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln sowie bei Wertpapierhandelsbanken und Kapitalanlagegesellschaften<br itxtnodeid="230" />(d) Euro 1.000.000,- bei Unternehmen, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben wollen.<br itxtnodeid="229" />(e) Euro 2.500.000,- bei Kapitalanlagegesellschaften, wenn diese bestimmte Nebendienstleistungen erbringen wollen oder Immobilien-Sondervermögen verwalten.<br itxtnodeid="228" />(f) Euro 25.000.000,- für das Betreiben einer Hypothekenbank. Das Anfangskapital hat dabei aus Kernkapital zu bestehen, es muss frei verfügbar sein. Verbindlichkeiten (z.B. Gesellschafterdarlehen ) oder andere Darlehensgelder zählen nicht zum sogen. Kernkapital. Das Kernkapital setzt sich somit aus mehreren Eigenkapitalbestandteilen zusammen, die je nach der gesellschaftsrechtlichen Eigenart des Unternehmens unterschiedlich definiert sind. Zum Kernkapital zählen zu 100% z.B. Gelder von atypisch stillen Gesellschaftern und zu 50% das Genussrechtskapital. Zu jeder Zeit der Ausübung des operativen Geschäfts müssen angemessene Eigenmittel vorhanden sein. Diese Finanzmittel müssen nach KWG als haftendes Eigenkapital anerkannt sein. Zu den anerkannten Eigenmittel gehören gem. - 10 Abs. 4 und 5 KWG bei Einhaltung vorgeschriebener Vertragsregeln auch (atypisch) stille Beteiligungen und das Genussrechtskapital.<br /><br />Im Rahmen des Zulassungsantrages und des Erlaubnisverfahrens sind der BaFin das Geschäftsmodell darzulegen und eine Reihe von Einzelheiten des geplanten Geschäftsmodells in einem standardisierten Verfahren zu beschreiben. Die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes wird von der BaFin erst erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass alle Anforderungen des Kreditwesengesetzes erfüllt sind. Der Erlaubnisantrag ist vom zukünftigen Erlaubnisträger schriftlich, aber formlos zu stellen und muss unter anderem folgende Unterlagen beinhalten: <br /><br />(a) Die Firma (Name)des Unternehmens, die Rechtsform, der Sitz und der Geschäftszweck, -<br itxtnodeid="238" />(b)Die Finanzdienstleistungen bzw. die Bankgeschäfte, für welche die Erlaubnis beantragt wird. -<br itxtnodeid="237" />(c) Eine notariell beglaubigte Abschrift der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung, -<br itxtnodeid="236" />(d) Einen Nachweis, der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Geldmittel ( in der Regel einen Kontoauszug ),<br itxtnodeid="235" />(e) Berufsangaben/Lebenslauf über die Vorstände bzw. Geschäftsführer als Geschäftsleiter und deren Zuverlässigkeit sowie fachliche Eignung mitsamt geeigneten Belegen, -<br itxtnodeid="234" />(f) die Vorlage eines schlüssigen und realitischen Geschäftsplans.<br /><br />Der Geschäftsplan stellt das zentrale Element des Erlaubnisantrags dar. Er hat unter anderem die Planzahlen unter Beachtung der Rechnungslegungsvorschriften für Institute, eine nähere Beschreibung der zukünftigen Geschäftsentwicklung, Muster der vorgesehenen Kundenverträge und eine Darstellung der organisatorischen Unternehmensstruktur zu enthalten. Interessenten erhalten von dem Kapitalmarktexperten Dr. jur. Horst Siegfried Werner weitere Informationen unter <a href="mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de">dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de</a> . Gern steht Dr. Horst Siegfried Werner zu einem kostenfreien Informationsgespräch zur Verfügung.</p><br itxtnodeid="204" /><!-- google_ad_section_end --><br itxtnodeid="196" /><br itxtnodeid="195" /> <br /><br /> ]]></description>
<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 20:05:45 +0200</pubDate>
<dc:creator>HorstWerner</dc:creator>
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<title>Dr. Horst Siegfried Werner zur bankenfreien Unternehmensfinanzierung mit Nachrangdarlehen und anderen nachrangigen Finanzierungsinstrumenten</title>
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<description><![CDATA[<br />
<br />
<p><br />Die bankenfreie Unternehmensfinanzierung wurde von Dr. Horst Siegfried Werner mit nmachrangigen Finanzierungsinstrument optimiert. So ist die Finanzierung von Unternehmen über eine Vielzahl von privaten Kapitalgebern mit einem Nachrangdarlehen ohne Gesetzesverstoß - z. B. nicht gegen die Prospektgesetze und nicht gegen das Kreditwesengesetz ( Stichwort: unerlaubte Bankgeschäfte ) - zur Kapitalerhöhung ( <a href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de/" data-mce-href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de">www.finanzierung-ohne-bank.de</a> ) möglich. Unter dem Oberbegriff &quot;bankenfreie Finanzierungen&quot; lassen sich alle alternativen Finanzierungsformen von Instrumenten der Unternehmensfinanzierung zusammenfassen, die aus bankenunabhängigem Privatkapital und stimmberechtigtem Eigentümerkapital bestehen und sich bei dem eigentümerlosem Beteiligungskapital durch ihre Nachrangigkeit auszeichnen. So ist das bekannte Mezzanine-Kapital also stimmrechtsloses Beteiligungskapital und zugleich KWG-unabhängiges Finanzierungskapital.<br /><br />Das oftmals auch als &quot;hybride Finanzierungsform&quot; betitelte Mezzanine-Kapital stellt folglich ein massenhaft einsetzbares Finanzierungsinstrument dar und ist als eine Zusammenfassung bereits lang etablierter Möglichkeiten der Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt zu verstehen( z.B. stilles Gesellschaftskapital, Genussrechtskapital, Anleihekapital als wertpapierverbriefte Schuldverschreibung und Darlehenskapital mit qualifiziertem Nachrang. Insbesondere das richtig gestaltete Nachrangdarlehen kann ohne Volumenbegrenzung prospektfrei am Kapitalmarkt aufgenommen werden. <br /><br />Mit jedem Kapitalgeber kann eine individuelle Vereinbarung über Laufzeit und Ausschüttungshöhe bzw. Verzinsung vereinbart werden. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten von bankenfreiem Kapital sind gesetzlich oft nur wenig geregelt, so dass flexible und interessengerechte Finanzierungslösungen möglich sind, beispielsweise was Beteiligungsdauer, Kündigungsmöglichkeiten, Bar- oder Sachdividenden, Gewinn- und Verzinsungsregelungen oder Rückzahlungsmodalitäten betrifft. Gerade mezzanine Finanzierungen sind wegen der Möglichkeit des Bilanzausweises als Eigenkapital ( oder zumindest als wirtschaftliches Eigenkapital ) das interessengerechteste Finanzierungskapital für den Mittelstand. Es hilft auch bei Bonität und Rating. Detaillierte Informationen erhalten interessierte Unternehmer unter <a href="mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de" data-mce-href="mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de">dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de</a> bei entsprechender Anfrage.</p> <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 07:58:51 +0200</pubDate>
<dc:creator>HorstWerner</dc:creator>
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<title>Zahlungsfähigkeit sichern über Dr. Horst Siegfried Werner und Liquiditätsunterdeckung vermeiden</title>
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<description><![CDATA[<p><span style="FONT-FAMILY: Arial; FONT-SIZE: 10pt; mso-bidi-font-size: 12.0pt; mso-fareast-font-family: "Times New Roman"; mso-ansi-language: DE; mso-fareast-language: DE; mso-bidi-language: AR-SA"><br />Die Zahlungsfähigkeit sichern und eine Liquiditätsunterdeckung mit Dr. Horst Siegfried Werner ( <a href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de/">www.finanzierung-ohne-bank.de</a> ) vermeiden. Neue Liquiditätsbeschaffung von Privatinvestoren, Finanzierungen und Kapital für Unternehmen ohne Bankkredit-Verschuldung als stimmrechtsloses Beteiligungskapital oder mit Nachrangdarlehen von Privatinvestoren über die Dr. Werner Financial Service AG in Göttingen. Gerade bei Kapitalgesellschaften ist eine Zahlungsstockung am Rande der Zahlungsunfähigkeit gefährlich, da nach Ablauf von drei Wochen eine Insolvenzantragspflicht besteht. Daher ist vorsorglich die Zahlungsfähigkeit sicher zu stellen.<br /><br />Aufgrund der derzeitigen zurückhaltenden Kreditfinanzierungs-Bereitschaft der Banken und bei vereinzelten Kreditkündigungen -eine Reihe von Unternehmen stürzen durch Darlehenskündigungen in die Krise - müssen immer mehr Unternehmen und Produktionsbetriebe gerade vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise ihr Eigenkapital und ihre Liquidität mit privatem Beteiligungskapital, Nachrangkapital oder<br />mezzaninen Finanzierungsinstrumenten ( wie z.B. Genussrechtskapital und stilles Gesellschaftskapital oder Unternehmensanleihen) erhöhen. Nur auf diese Weise läßt sich ein innerbetrieblicher Liquiditätsengpass oder gar eine fällige Finanzumstrukturierung bzw. eine <strong>Sanierung des mittelständischen Unternehmens</strong> unabhängig von den Banken erreichen. <br /><br />Ferner verkauft die Dr. Werner Financial Service Group Vorratsgesellschaften sowie Auffanggesellschaften für Firmengründer (Existenzgründer) für Ausgründungen und für Unternehmen in der Krise, um einen sofortigen Neuanfang zu schaffen. Einen kostenlosen Finanzierungs-Ratgeber mit 64 Seiten mit dem Titel &quot;Kapitalbeschaffung und alternative Finanzierungen für Unternehmen&quot; von dem Finanzierungspraktiker Dr. jur. Horst Siegfried Werner können Sie unter der E-Mail Adresse: <a href="mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de"><font color="#0000ff">dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de</font></a> anfordern. <!--<br />
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<pubDate>Sat, 21 Apr 2012 16:34:53 +0200</pubDate>
<dc:creator>HorstWerner</dc:creator>
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<title>Nachrangdarlehen bzw. Gewinndarlehen von Dr. Horst Siegfried Werner als Finanzierungsinstrument erläutert</title>
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<description><![CDATA[<br />
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<br /><span style="line-height: 115%; font-family: "Arial","sans-serif"; font-size: 10pt;">Das Nachrangdarlehen oder auch Gewinndarlehen bzw.partiarisches Darlehen ( <a href="http://www.finanzierung-ohne-bank.de/"><span style="color: windowtext;">www.finanzierung-ohne-bank.de</span></a> ) ist ein Kredit von privaten Geldgebern an Unternehmen mit ergänzender Ergebnisbeteiligung und einer Rangrücktrittserklärung. Ein    solches partiarische Darlehen wird regelmäßig mit einer <strong><span style="font-family: "Arial","sans-serif";">Mindestverzinsung</span></strong> ausgestaltet und    enthält zusätzlich eine <strong><span style="font-family: "Arial","sans-serif";">Erfolgsbeteilungsabrede ( Gewinnbeteiligung ).</span></strong> Diese Erfolgsbeteiligung kann an    unterschiedliche, frei wählbare Kompenenten der unternehmerischen Erfolgsrechnung anknüpfen. Die Erfolgsbeteiligung des Darlehensgebers kann an den Umsatz ( Umsatzbeteiligung ) oder    auch an einen bestimmten Unternehmensgewinn ( Ergebnisbeteiligung ) gekoppelt sein. Die Gewinnabrede kann in unbegrenzter Höhe bestehen oder mit einer Höchstgrenze ( = Deckelung der    Gewinnbeteiligung ) belegt sein.</span> <span style="line-height: 115%; font-family: "Arial","sans-serif"; font-size: 10pt; mso-bidi-font-size: 9.5pt;">Das partiarische    Darlehen als Geldhingabe für Unternehmen hat seine Rechtsgrundlagen in den §§ 488 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) und beinhaltet neben einer Festverzinsung für die Kapitalüberlassung    eine variable Gewinn- oder Umsatzbeteiligung. Abgeleitet vom lateinischen &quot;pars, partis&quot; ( = Teil, Anteil ) wird mit dem adjektiv &quot;partiarisch&quot; ein Anteil vom Ertrag eines Unternehmens    bezeichnet. Das partiarische Darlehen stellt somit eine Sonderform eines <strong><span style="font-family: "Arial","sans-serif";">Unternehmens</span></strong>darlehens, zumal    nur Unternehmen Umsätze, Erträge und Gewinne erwirtschaften können. Das partiarische Darlehen mit der Kapitalüberlassung für unternehmerische Zwecke findet also auch seine Abgrenzung zur    Kapitalüberlassung für private Zwecke ( Privatdarlehen ).<br /><br />    Der Darlehensgeber für Unternehmen erhält für die Überlassung des Kapitals als Vergütung zusätzlich einen Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Die variable Gewinnbeteiligung kann    unterschiedlich definiert werden: es kann die Beteiligung am Gewinn vor oder nach Steuern sein, es kann die Beteiligung am Jahresüberschuss vor Abschreibung oder die Beteiligung an bestimmten,    definierten Produktumsätzen etc. sein. Die Gewinnbeteiligung kann sich auch auf einen abgegrenzten Geschäftszweck oder ein bestimmtes Projekt beschränken, für welchen(s) das Unternehmensdarlehen    gewährt wurde oder auch die gesamte Unternehmenstätigkeit als Gewinnbeteiligungsquelle umfassen.<br /><br />    Von der stillen Gesellschaft der §§ 230 ff HGB unterscheidet sich das partiarische Darlehen insbesondere dadurch, dass keine gemeinsame Zweckverfolgung vorliegt und der Darlehensgeber somit auch    keiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegt. Der Darlehensgeber muss also keine Rücksicht auf die Liquiditätsverhältnisse des Darlehensempfängers nehmen. Er hat keinerlei    Beteiligungsrechte und ebenso keinen Einfluss auf die Unternehmens-Geschäftsführung. Im Gegensatz zur stillen Beteiligung ist eine Teilnahme des Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens    grundsätzlich ausgeschlossen.<br /><br />    Gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten hat das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach VerkProspG öffentlich angeboten und platziert    werden darf. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Gestattungsverfahrens bei der Bundesanstalt für    Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ). Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Gewinnabrede benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner    Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), sondern allenfalls einen Gewerbeschein nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Das  Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung könnte also ein    Finanzierungsmodell ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ) sein, das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu    erstellen ist und am Finanzierungsmarkt umgesetzt werden könnte. Die Gestaltung des Nachrangdarlehens muß derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens &quot;keine fest rückzahlbaren Gelder&quot; fixiert sind. Dann würde es sich um ein unerloaubtes Bankgeschäft handeln.<br /><br />Die gesetzliche Regeln für öffentliche Beteiligungsangebote an eine unbeschränkte Vielzahl von Kapitalgebern finden sich im Verkaufsprospektgesetz für wertpapierlose Vermögensanlagen und im    Wertpapierprospektgesetz für Angebote von Wertpapieren ( z.B. Aktien, Schuldverschreibungen etc. ). Nachrangdarlehen bzw. partiarische Darlehen ( als wertpapierlose Vertragsform ) sind von einer    Prospektpflicht ( unter der Kontrolle der Kapitalmarktaufsicht der BaFin in Ffm ) ausgenommen. Bankaufsichtsrechtlich ( unter der Kontrolle der Bankenaufsicht BaFin Bonn ) ist jedoch    von großer Bedeutung, dass das Finanzierungsmodell keine &quot;festen rückzahlbaren Gelder&quot; beinhalten darf. Dies wird regelmäßig gestaltet durch eine sogen. Nachrangabrede mit einem Rücktritt    hinter die Ansprüche anderer Gläubiger des Unternehmens. Eine reine Nachrangabrede ist jedoch nach Beurteilung der BaFin allein nicht ausreichend, um das Tatbestandsmerkmal der &quot;festen    rückzahlbaren Gelder&quot; auszuschließen. Es muss sich um einen sogen. qualifizierten Nachrang handeln, der die Nachrangigkeit sowohl der Zinsen und Gewinnausschüttungen als auch den Nachrang der Tilgung betrifft. Dieser Rangrücktritt hinter andere Gläubiger des Unternehmens wird z.B. noch dadurch verstärkt, in dem vereinbart wird, dass eine Darlehens-Tilgung Rücksicht auf eine entstehende Zahlungsunfähigkeit zu nehmen hat. Das Nachrangdarlehen muß übertragbar und jederzeit kündbar sein, um sich von der stillen Beteiligung eindeutig abzugrenzen. <br /><br />Somit liegt das eigentliche Problem des Nachrangdarlehens bzw. des Gewinndarlehens in der Beurteilung durch die BaFin, die in den meisten Fällen den partiarischen    Darlehen die Anerkennung als prospektfreies Finanzierungsinstrument oder bankenfreies Kreditgeschäft versagt hat. Es kommt also bei der Vertragsgestaltung des partiarischen Darlehens als &quot;Massen-Finanzierungsinstrument&quot;    entscheidend auf die kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechts-konforme Vertragsgestaltung an.</span> <br /><br /> &nbsp;]]></description>
<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 17:59:18 +0200</pubDate>
<dc:creator>HorstWerner</dc:creator>
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